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Satzung
des Turn- und Sportvereins Mindelheim 1861 e.V.
1.
Name, Sitz, Registriereintragung
Der Verein führt den Namen: Turn- und Sportvereins Mindelheim 1861 e.V.
Sitz ist in Mindelheim.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes.
2.
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist das Turn- und Sportwesen zu fördern, zu sportlicher Betätigung und Haltung anzuleiten, Geist und Körper zu bilden und gute Sitten zu pflegen.
Der Verein soll vornehmlich dem Breitensport dienen, aber auch begabte Sportler fördern und ausbilden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- sportliche Veranstaltungen aller Art, insbesondere Wettkämpfe, Turn-, Sport und Spielübungen.
- Beschaffung und Pflege der dem Verein eigenen oder überlassenen Sportstätten, des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte
- gute Zusammenarbeit mit anderen Sportvereinen, den Schulen und kommunalen Körperschaften.
- Aufklärung und Information der Öffentlichkeit und der Mitglieder des Vereins in Belangen des Sports.
- Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern und Helfern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
Sie ist erworben, wenn der Vorstand sie nicht innerhalb Monatsfrist abgelehnt hat.
Über die Ablehnung entscheidet der Vereinsausschuss endgültig.
Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten, nach Möglichkeit im Verein mitzuwirken und Beiträge zu bezahlen.
Beiträge sind Vereins- und Abteilungsbeiträge.
Diese sind jeweils zu Beginn eines Jahres durch Überweisung oder Einzugsermächtigung zu bezahlen.
Mitglieder, deren Beitrag einkassiert werden muss, haben dafür einen Unkostenbeitrag zu entrichten. Dieser wird vom Vereinsausschuss beschlossen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Bei Austritt endet die Mitgliedschaft zum 31.12. des Jahres der Austrittserklärung (Kündigung).
Die Mitgliedschaft endet auch dann, wenn ein Mitglied trotz Aufforderung den Vereinsbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt.
Ein Mitglied kann vom Vereinsausschuss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt.
Dem Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss kann es sich an die Mitgliederversammlung wenden. Diese entscheidet endgültig.
Alle Beschlüsse sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
4.
Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Jugendordnung
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Jugendordnung mit einfacher Mehrheit beschließen.
In der Jugendordnung ist die organisatorische und finanzielle Eigenständigkeit der gesamten Vereinsjugend geregelt.
5.
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung.
Die Organe des Vereins entscheiden mit der Mehrzahl der anwesenden Mitglieder, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben.
Sitzungen der Organe werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das betreffende Organ kann davon Ausnahmen zulassen.
Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
6.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, sowie aus dem Vereinsjugendleiter.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse, die der einfachen Stimmenmehrheit bedürfen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, seine Stellvertreter gemeinsam.
Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind.
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Vereinsausschusses eine Geschäftsstelle einrichten, diese mit geeigneten Personen besetzen, auch mit einem Geschäftsführer. Diese erledigen unter Aufsicht und Anleitung des 1. Vorsitzenden Geschäfte des Vereins und seiner Abteilungen.
Rechte und Pflichten von Geschäftsführern oder vom Vereinausschuss berufenen Personen ergeben sich aus Stellenbeschreibungen, die der Vereinsausschuss beschließt.
Der Vorstand kann dem Geschäftsführer oder seinen Mitarbeitern innerhalb seiner eigenen Befugnisse Zeichnungs- und Bankvollmacht erteilen.
7.
Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand, den Abteilungsleitern, dem Kulturwart, Pressewart sowie je einem weiteren Mitglied aus den beiden größten Abteilungen.
Kultur- und Pressewart werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, die Mitglieder aus den beiden größten Abteilungen von den Abteilungsleitern bestimmt.
Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, den Vorstand bei seiner Aufgabe tatkräftig zu unterstützen, ihn zu beraten und dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er erörtert und entscheidet außerdem alle wichtigen Angelegenheiten des Gesamtvereins.
Er hat Zusammenarbeit und Zusammenhalt des Gesamtvereins zu stärken.
Der Vereinsausschuss kann Angelegenheiten, über die er selbst beschließen könnte, der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.
Er kann vom Vorstand oder Abteilungsleiter verlangen, aus einem bestimmten Grund eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Vereinsausschuss tagt jährlich mindestens zweimal oder wenn mindestens fünf seiner Mitglieder dies beim Vorstand beantragen.
Zu den Sitzungen ist 7 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Der Vereinsausschuss kann beschließen, dass Mitglieder Ersatz für ihre Aufwendungen erhalten, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind; ebenso welche Aufwendungen dies sind, wie und in welcher Frist diese zu belegen sind.
Der Vereinsausschuss kann mehrere Ehrenvorsitzende wählen und langjährige verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind von Beiträgen befreit.
8.
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
Mitgliederversammlungen sind mindestens 7 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Mindelheimer Zeitung bekannt zu machen.
Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 3 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
Die Versammlung ist Wahlorgan für Vorstand und Mitglieder des Vereinsausschusses, soweit die Satzung anderes nicht vorsieht.
Sie beschließt über Vereinsbeiträge, die Entlastung des Vorstandes und des Vereinsausschusses, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die ihr sonst zur Entscheidung zugewiesen sind.
Sie soll von Jahr zu Jahr das Rechnungswesen des Vereins durch geeignete Mitglieder oder unabhängige Dritte prüfen lassen.
9.
Wahlen
Der 1. Vorstand sowie seine Stellvertreter sind in geheimer Wahl zu wählen. Gibt es mehr als zwei Bewerber um die Besetzung des 1. Vorstandes, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt, sofern nicht ein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit (mehr als 50 %) erreicht hat.
Danach genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zur Wahl.
Bei der Besetzung der Stellvertreter genügt jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Wahl.
Alle anderen Positionen können per Handzeichen mit einfacher Mehrheit bestimmt werden.
Diese Wahlordnung gilt auch für alle anderen Wahlen innerhalb des TSV Mindelheim.
10.
Geschäftsjahr, Einnahmen und Ausgaben, Rechnungswesen
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vor Beginn des Geschäftsjahres beschließt der Vereinsausschuss den Jahresplan für alle Einnahmen und Ausgaben (Jahresbudget).
Diese dürfen nur für Zwecke des Vereins verwendet werden.
Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie durch die Jahresrechnung gedeckt oder im Einzelfall vom zuständigen Organ bewilligt sind.
Über Ausgaben oder Rechtsgeschäfte im Einzelfall und im Wert bis zu brutto 2.500 € entscheidet der 1. Vorsitzende allein, bis zu 12.500 € der Vorstand, bis zu 50.000 € der Vereinsausschuss, darüber hinaus die Mitgliederversammlung.
Diese Regelung gilt im Innen- wie im Außenverhältnis.
Einnahmen und Ausgaben sind fortlaufend aufzuzeichnen, im Einzelfall zu belegen, zu prüfen und monatlich über die Hauptkasse oder Konten des Vereins abzurechnen.
Für das Rechnungswesen des Vereins ist der Vorstand verantwortlich.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder können, für Aufwendungen, die den satzungsgemäßen Zweck des Vereins entsprechen, Auslagenersatz oder eine angemessene Vergütung erhalten.
11.
Abteilungen und Sportbetrieb
Dem Zweck des Vereins dienen Abteilungen.
Diese sind nach Sportdisziplinen gegliedert.
Über Gründung oder Auflösung einer Abteilung entscheidet der Vereinsausschuss.
Der Abteilungsleiter und sein Vertreter sind vor allem für den Sportbetrieb, die Einnahmen und Ausgaben in ihrer Abteilung, deren ordnungsmäßige Prüfung und Abrechnung verantwortlich.
Die Abteilungen haben Unterkonten des Hauptkontos des Vereins.
Guthaben der Unterkonten können für satzungsgemäße Zwecke eigenverantwortlich verwendet werden.
Bei Unterdeckung des Kontos siehe Punkt 10, Absatz 4 dieser Satzung.
Die Abteilungen sind berechtigt, mit Zustimmung der Vorstandschaft eigene Beiträge zu erheben.
Diese Beiträge stehen den Abteilungen zu.
Punkt 10, Absatz 5 gilt entsprechend.
12.
Auflösung
Der Verein kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Diese Versammlung muss mit einer Frist von vier Wochen durch Bekanntgabe in den Abteilungen und in der Mindelheimer Zeitung einberufen werden.
Für die Auflösung ist eine Mehrheit von mindestens ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Wird der Verein aufgelöst, so bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.
13.
Verwendung des Restvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Mindelheim, die es für gemeinnützige, sportliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Das zuständige Finanzamt muss dieser Verwendung zustimmen.
14.
Formelle Satzungsänderung, Geltung dieser Satzung
Formelle Änderungen der Satzung, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlich sind, kann der Vereinsausschuss beschließen.
Die bisherige Satzung in der Fassung vom 18. November 2008 ist aufgehoben.
Diese Satzung wurde am 15. Mai 2009 beschlossen und gilt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister.
Mindelheim, den 15. Mai 2009
TSV Mindelheim 1861 e.V.
1. Vorsitzender
Konrad Kleiner
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