Herzlich Willkommen beim TSV Mindelheim 1861 e.V.
Wir freuen uns, dass Sie die Web Seiten unseres Vereins angeklickt haben. So können wir uns Ihnen vorstellen und Sie können hoffentlich Antworten zu Ihren Fragen finden. Natürlich stehen wir Ihnen auch persönlich zu den Geschäftszeiten unseres Vereins zur Verfügung.
Als Breitensportverein bieten wir Ihnen die Möglichkeit, in zahlreichen Sportarten von Aikido bis Volleyball Ihren Sport zu treiben. Durch den ehrenamtlichen Einsatz engagierter MitarbeiterInnen in der Sportpraxis als auch in der Geschäftsstelle und durch die großzügige Unterstützung der Stadt Mindelheim bei den Sportstätten ist dies zu günstigen Jahresbeiträgen oder Kursgebühren möglich. Es liegt nun an Ihnen, aus unserem vielfältigen Angebot das Passende auszuwählen. Dazu können Sie in den verschiedenen Gruppen probehalber teilnehmen und sich dann für eines oder mehrere Sportangebote entscheiden.
Einmal angemeldet, empfehlen wir die regelmäßige Teilnahme in den ausgewählten Sportgruppen. So können Sie vertraut werden mit Ihrer Sportart und Ihre damit verbundenen Ziele und Zwecke verfolgen. Uns ist es am liebsten, wenn Sie sich individuelle Ziele setzen und diese dann aus Freude an der sportlichen Bewegung anstreben. Aber auch Zwecke, wie die Förderung der Gesundheit, der Persönlichkeit und der sozialen Einbindung können gute Gründe sein, um Sport zu treiben. Dazu möchten wir das passende Umfeld anbieten.
Unsere über den BLSV und seine Fachverbände gut ausgebildeten ÜbungsleiterInnen und TrainerInnen zusammen mit deren HelferInnen können Sie dabei unterstützen, beraten, absichern und fördern. Sie tun dies gerne und zuverlässig.
Unser Willkommen gilt aber auch unseren über 2000 Mitgliedern. Nehmen Sie rege teil am Sporttreiben in Ihrem Verein und gestalten Sie ihn mit, damit seine Anpassung an zukünftige Veränderungen erfolgreich gelingen mag. Sie sind der TSV Mindelheim seit 1861 und wir engagieren uns, damit Sie sich in Ihrem TSV Mindelheim auch nach 165 Jahren wohlfühlen.
Unser besonderer Dank gilt Herrn Folker Königbauer, der zusammen mit dem Vereinsausschuss diese Web Seiten entwickelt hat. Scrollen Sie durch diese Seiten und lernen Sie uns dadurch besser kennen.
Ihre Vorstandschaft des TSV Mindelheim 1861 e. V.
Dr. Hermann Landherr
1. Vorsitzender des TSV Mindelheim 1861 e.V.
Simone Reimer
Stellvertreterin
Konrad Kleiner
Stellvertreter
Die Vorstandschaft des TSV Mindelheim 1861 e.V.
v. l.: Conny Kleiner (stellvertretender Vorsitzender), Simone Reimer (stellvertretende Vorsitzende), Dr. Hermann Landherr (1. Vorsitzender). Foto: Conny Kleiner – Detaillierte Informationen findet ihr bei Kontakte
Geschäftsstelle des TSV Mindelheim 1861 e.V.
Öffnungszeiten: Dienstag: 19.00 Uhr – 21.00 Uhr – In den Schulferien ist die Geschäftsstelle nicht besetzt!
Telefonische Erreichbarkeit: Geschäftsstelle: 08261 – 3394 und Vereinsheim: 08261 – 8545
Michael Gerle (stehend), Brigitte Gerle (mitte), Karina Pertemov (rechts)
Jakob Fuchs (links) – Webmaster
Zuständigkeiten:
Michael Gerle – Geschaeftsstelle@tsv-mindelheim.de
– Leitung der Geschäftsstelle
– Koordination Steuerberater/Finanzamt (z. B. Lohnsteuer/Jahresabschluss)
– Steuertechnische und versicherungsrechtliche Fragen und Schriftverkehr
– Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen
– Entscheidung über allgemeine Vereinsangelegenheiten, die nicht dem Vorstand vorbehalten sind
Brigitte Gerle – E-Mail: Geschaeftsstelle@tsv-mindelheim.de
– Geldverkehr über die Hauptkonten des Vereins (Überweisungen, Lastschriften u. a.)
– Überwachung des Belegeingangs für sämtliche Kontobewegungen auf den Konten des Vereins (auch Unterkonten der Abteilungen)
– Buchen sämtlicher Geschäftsvorfälle
– Erledigung Schriftverkehr (auch mittels E-Mail)
– Weitergabe von Beitrittserklärungen, Kündigungen sowie Änderungen von Mitgliederdaten an die Mitgliederverwaltung
– Führung der Vereinschronik (Sammlung Zeitungsberichte)
Karina Pertemov – E-Mail: Mitgliederverwaltung@tsv-mindelheim.de
– vollständige Abwicklung der Mitgliederverwaltung
– Ansprechpartner für Fragen in Sachen Mitglied beim TSV Mindelheim
(Anmeldung / Kündigung / Immatrikulationsbescheinigungen / Mahnungen / Rechnungen / Abteilungswechsel / Mitgliedsbeiträge / Einzug)
– Organisation Generalversammlung in Zusammenarbeit mit Frau Gerle
– Protokollbearbeitung (Vereinsausschuss und Generalversammlung)
– Übergabe der Daten an den BLSV
Anmeldung/Abmeldung einer Mitgliedschaft im TSV Mindelheim 1861 e.V.
Hier geht es zur Online-Anmeldung/Abmeldung
Und so funktioniert die schriftliche Anmeldung/Abmeldung
Laden Sie sich unterhalb das entsprechende Formular herunter, füllen Sie es aus und senden es an die Geschäftsstelle – aktuelle Mitgliedsbeiträge
Weitere Formulare zum Herunterladen
Sie möchten Adresse oder Kontonummer ihrer SEPA-Lastschrift ändern oder einen Sport-Schadensfall melden. Hier stehen die entsprechend notwendigen Formulare zum herunterladen zur Verfügung.
*Bitte melden Sie den Schaden möglichst zeitnah über das Formular an die Geschäftsstelle zur weiteren Bearbeitung
Formulare nur für den internen Gebrauch
Zum Download dieser Formulare benötigen sie ein Passwort. Fragen sie ihren Administrator. Klicken sie auf das gewünschte Formular und geben sie das Passwort ein, dann gelangen sie zur Downloadseite.
DAS DEUTSCHE SPORTABZEICHEN – EHRENZEICHEN FÜR EURE FITNESS
Das Deutsche Sportabzeichen ist eine Legende, die jedes Jahr aufs Neue befeuert wird – und das von über 1 Millionen Menschen aller Altersklassen mit und ohne Behinderung. Über die Hälfte von ihnen erhält die Auszeichnung, offiziell ein „Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland mit Ordenscharakter“.
Vielfältige Gründe für das Ablegen des Deutschen Sportabzeichens
Vieles spricht dafür, dass Sie das Sportabzeichen jährlich erwerben. Im vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) vorgegebenen Leistungsrahmen können Sie sich aus den Disziplinen Leichtathletik, Turnen, Schwimmen und Radfahren selbstbestimmt sportliche Ziele setzen und diese anstreben. Dabei können Sie sich von Fachkundigen beraten und prüfen lassen. Darüber hinaus wird das abgelegte Sportabzeichen bei verschiedenen Krankenkassen in deren Bonusprogramm berücksichtigt und erfüllt ein Einstellungskriterium bei der Polizei oder dem Zoll. Es ermöglicht einen Leistungsvergleich mit vorgegebenen Standards oder im sozialen und individuellen Vergleich. Beim selbstständigen Üben oder in geselligen Sportgruppen können Sie ihre sporttechnischen Fertigkeiten verbessern oder erhalten, also deren Leistungsentwicklung beeinflussen.
Der DOSB definiert das Deutsche Sportabzeichen als ein Abzeichen für sportliche Leistungen im Breitensport, das seit 1912, anfangs nur für Männer und aktuell von ihm für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 17 Jahren und Erwachsene verliehen werde. Er sieht darin eine Auszeichnung für überdurchschnittliche und vielseitige körperliche Leistungsfähigkeit. Dabei sind die zu erbringenden Leistungen nach Altersstufen, Geschlecht und Leistungsklassen gestaffelt. Je nach erbrachter Leistung wird das Deutsche Sportabzeichen in Bronze, Silber oder Gold verliehen. Auch Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung können das Deutsche Sportabzeichen ablegen.
Weitergehende Angaben und Leistungskataloge zum Sportabzeichen finden Sie auf der offiziellen Webseite. Klickt einfach auf das neue Logo …
Zusammenfassung der möglichen Disziplinen
Das Deutsche Sportabzeichen enthält Disziplinen aus der Leichtathletik, dem Turnen, dem Schwimmsport und dem Radfahren. Die Disziplinen sind eingeteilt in vier Gruppen (sportmotorische Grundfähigkeiten), aus denen sich der Sportler je eine Disziplin aussucht, die er erfüllen muss (siehe Einzelheiten im Leistungskatalog). Hinzu kommt der Nachweis der Schwimmfertigkeit.
| Gruppeneinteilung | Sportmotorische Grundfähigkeit | Disziplinen |
|---|---|---|
| Gruppe 1 | Ausdauer | 800m/3000 m/10 km Lauf, 7,5 km Walking/Nordic Walking, 200/400/800 m Schwimmen oder 5/10/20 km Radfahren, Verbandsabzeichen |
| Gruppe 2 | Kraft | Kugel-/Steinstoßen, Standweitsprung, Medizinball oder Gerätturnen Reck/Boden/Barren, Verbandsabzeichen |
| Gruppe 3 | Schnelligkeit | 30/50/100 m Lauf, 25 m Schwimmen, 200 m Radfahren oder Gerätturnen Sprung/Boden |
| Gruppe 4 | Koordination | Weitsprung, Hochsprung, Schleuderball, Seilspringen, Gerätturnen Boden/Ringe/Reck/Schwebebalken, Verbandsabzeichen |
| + | Schwimmfertigkeit | z. B. 200 m in max. 11 Min, 15 Min. Dauerschwimmen oder 100 m Kleiderschwimmen in max. 4 Min. |
Die Tabellen für die geforderten Leistungen in den wählbaren Disziplinen können für alle Altersgruppen unter www.deutsches-sportabzeichen.de abgerufen werden (siehe folgender Link). Erwachsene ab 2025 (A3) – Kinder und Jugendliche ab 2025 (A3)
Organisation der Übungsabende mit Leistungsabnahme
In den Monaten Juni bis Oktober bietet der TSV Mindelheim Übungsabende mit Leistungsabnahme für das Deutsche Sportabzeichen an. Diese Termine werden rechtzeitig auf dieser Webseite, in den Abteilungen und über die Presse bekanntgegeben. Treffpunkt ist jeweils dienstags bei der Tribüne des Julius Strohmayer Stadions am Mühlweg (siehe nachfolgende Terminliste). Die BademeisterInnen im städtischen Freibad sind gerne bereit, die Schwimmleistungen abzunehmen. Die Sportinteressierten mögen in dem Wetter angepasster Sportkleidung erscheinen.
Das Sportabzeichen ist lebensbegleitend angelegt und so freuen sich die Übungsleiter auf Wiederholer, aber ganz besonders auf Neueinsteiger. Für größere Gruppen können bei den Trainingsabenden auch Sondertermine vereinbart werden.
Zurzeit betreuen Christian Beer, Hermann Landherr, Annemie Meixner, Nanette Petrucci, Siegfried Schuster und Clemens Wurm die Übungsabende. Da unser Altersdurchschnitt im Seniorenbereich liegt, freuen wir uns auf neue Sportabzeichen-BetreuerInnen.
„Sprecht uns einfach bei Interesse ganz unverbindlich an“ – Kontakt
Termine Sportabzeichen 2026
Training- und Leistungsabnahme im Julius Strohmayer Stadion (jeweils bei trockenem Wetter)
TERMINE IM JUNI und JULI
Juni: 9./16./23. und 30. – 18:00 Uhr
Juli: 7./14. und 21. – 18:00 Uhr
28. Juli – 18:00 Uhr – Radfahren Ausdauer und Schnelligkeit
!! Treffpunkt: Birkenweg/Chemnitzer Str. (am Bänkle)
Sommerferien (im August keine Trainings- und Leistungsabnahmen)
TERMINE IM SEPTEMBER
Im September: 1./8./15. und 22. – 18:00 Uhr
29. September: – 18:00 Uhr – Radfahren Ausdauer und Schnelligkeit
!! Treffpunkt: Birkenweg/Chemnitzer Str. (am Bänkle)
TERMINE IM OKTOBER
06. Oktober – 17:30 Uhr (Ausweichtermin Radfahren)
13. Oktober – 17:30 Uhr
20. Oktober – 17:30 Uhr
SPORTABZEICHENVERLEIHUNG
26. November – 19:00 Uhr im Sportheim









Sportabzeichen-Tradition in Mindelheim
Im Jahre 1940 initiierte Otto Bauer die Abnahme des Sportabzeichens in Mindelheim, leitete das Training mit Leistungsabnahme und andere organisatorischen Aufgaben bis 2005. Sein langer und intensiver Einsatz wurde nur für fünf Jahre (1944-48) durch das Kriegsende unterbrochen. Unterstützt wurde er dabei von Josef Landherr bis 1983 und seinen Helfern Ingeborg Simnacher, Alfred Schaur und den Gebrüdern Hartmut und Manfred Eichner. Ingeborg Simnacher von 2005-2012 und Hartmut Eichner von 2012-2022 übernahmen dann die Leitung des Sportabzeichens im Rahmen der Turnabteilung des TSV Mindelheim.
Sportstätten des TSV Mindelheim
Doppelsporthalle
der Josef Felder Schule (FSZ)
Brennerstr. 2 (Eingang ist an der Südseite, Glasdurchgang von der Halle zur Schule) Routenplaner
D-Einzelsporthalle
Maristenkolleg Mindelheim
Parkplätze Schwabenwiese Eingang ist die Türe von der Nordseite der Halle
87719 Mindelheim Routenplaner
E-Einzelsporthalle
Maristenkolleg Mindelheim
Parkplätze Schwabenwiese
Eingang an Dreifachturnhalle vorbei, hinten die gelbe Türe
87719 Mindelheim
Routenplaner
open text
Satzung des Turn- und Sportvereins Mindelheim 1861 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Mindelheim 1861 e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mindelheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen unter der Nummer VR 467 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV).
Satzung
des Turn- und Sportvereins Mindelheim 1861 e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Mindelheim 1861 e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mindelheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen unter der Nummer VR 467 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV).
§ 2
Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist das Turn- und Sportwesen zu fördern, zu sportlicher Betätigung und Haltung anzuleiten, Geist und Körper zu bilden und gute Sitten zu pflegen. Der Verein soll vornehmlich dem Breitensport dienen, aber auch begabte Sportler fördern und ausbilden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(6) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3
Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt insbesondere durch
Ausübung von Sport in verschiedenen Sportarten;
gute Zusammenarbeit mit anderen Sportvereinen, den Schulen und kommunalen Körperschaften;
Aufklärung und Information der Öffentlichkeit und der Mitglieder des Vereins in Belangen des Sports;
Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern und Helfern.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(9) Weitere Einzelheiten regelt eine Finanzordnung des Vereins, die bei Bedarf vom Vereinsausschuss erlassen werden kann.
§ 5
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinssausschuss.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a) Verweis
b) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört
c) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 7
Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag (Geldbetrag) zu leisten. Dieser ist grundsätzlich im Voraus im 1. Quartal eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung zum 01.02. des Jahres ein.
(2) Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(3) Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss.
(4) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
(5) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
§ 8
Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
der Vorstand
der Vereinsausschuss
die Mitgliederversammlung
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden und
zwei Stellvertretern
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(4) Maximal eine dreimalige Wiederwahl in Folge ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der 1. Vorsitzende zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von bis zu € 2.500,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von bis zu € 2.500,00 allein entscheidet, bis zu 12.500 € der Vorstand, bis zu 50.000 € der Vereinsausschuss, darüber hinaus die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung geben.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1.Vorsitzenden zweifach.
(8) Der Vorstand kann einem Geschäftsführer oder seinen Mitarbeitern innerhalb seiner eigenen Befugnisse Zeichnungs- und Bankvollmacht erteilen.
(9) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
§ 10
Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern des Vorstandes
den Abteilungsleitern
je einem weiteren Mitglied aus den beiden größten Abteilungen als Beisitzer, die von den Abteilungsleitern bestimmt werden
dem ehren- oder hauptamtlichen Geschäftsführer